Angesichts dessen, dass den Beschwerdegegnern durch die erwähnten Verfügungen jegliche nachteilige Bautätigkeit in dem für die Einräumung der Dienstbarkeit erforderlichen Streifen untersagt wurde und eine Verpflichtung besteht, diesen Bereich freizuhalten, wird mit der Feststellung des Kreispräsidenten, die Tiefgarage und die errichteten Mauern könnten zurückgebaut werden und die Erstellung einer Rampe sei auch bei unverändertem Terrain erforderlich gewesen, wenngleich nun die Erstellung höhere Kosten verursachen dürfte, ein strafbares Verhalten keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend ist auch in diesem Punkt nicht die Frage, ob das Fuss- 12