Geschädigt ist der Beschwerdeführer bereits dann, wenn die Beschwerdegegner den Bodenstreifen verbaut bzw. den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen bestehenden Zustand beeinträchtigt haben. Diese Geschädigtenstellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch dargetan und gestützt auf diese Geschädigtenstellung ist er auch zur Beschwerde legitimiert.