sagen, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert, weil der dem Beschwerdeführer zugestandene Fuss- und Fahrweg immer noch "jederzeit technisch realisierbar" (Beschwerdeantwort S. 2) bzw. die baulichen Vorkehren so getroffen wurden, dass "eine technisch einfache Beseitigung der dort vorhandenen Mauer möglich" (Beschwerdeantwort a.a.O.) ist. Geschädigt ist der Beschwerdeführer bereits dann, wenn die Beschwerdegegner den Bodenstreifen verbaut bzw. den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen bestehenden Zustand beeinträchtigt haben.