Gegenstand der Anordnung bildete demnach ein absolutes und - mit den beiden später erlassenen Verfügungen - auf einen Bodenstreifen reduziertes Verbauungs- und Beeinträchtigungsverbot. Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit nicht erst dann verletzt, wenn die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch irgendwelche Bautätigkeiten unwiederbringlich vereitelt wurde, sondern bereits dann, wenn Bautätigkeiten vorgenommen wurden, mit denen der ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügungen bestehende Zustand auf dem vorerwähnten Bodenstreifen im Hinblick auf die Einräumung des strittigen Fuss- und Fahrwegrechts verändert wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht