vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge untersagt, einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Metern zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden sodann verpflichtet, den besagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Gegenstand der Anordnung bildete demnach ein absolutes und - mit den beiden später erlassenen Verfügungen - auf einen Bodenstreifen reduziertes Verbauungs- und Beeinträchtigungsverbot.