Vielmehr wurden die Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, zuerst verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojekts "X." fortzufahren, solange über den Bestand seines Fussund Fahrwegrechts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Mit den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die 11