Mit diesen Verfügungen wurden die Beschwerdegegner nicht angewiesen, ihre Bautätigkeit auf dem besagten Bodenstreifen so zu gestalten, dass dem Beschwerdeführer auf sein Begehren hin immer noch ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden kann. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, zuerst verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojekts "X." fortzufahren, solange über den Bestand seines Fussund Fahrwegrechts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.