Der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt, beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis der in den Verfügungen unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgten Anordnungen. Mit diesen Verfügungen wurden die Beschwerdegegner nicht angewiesen, ihre Bautätigkeit auf dem besagten Bodenstreifen so zu gestalten, dass dem Beschwerdeführer auf sein Begehren hin immer noch ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden kann.