Die unter Androhung von Art. 292 StGB ergangene Verfügungen dienten demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen des Beschwerdeführers. Er hat daher grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB Verpflichteten, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben, und entsprechend steht ihm vorliegend grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation zu.