Mit den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Meter Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden verpflichtet, den besagten Bodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Die unter Androhung von Art.