b) Mit der ersten, am 8. November 1999 unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergangenen Verfügung wurde den Angeschuldigten untersagt, mit der Realisierung ihre Bauprojekts "X." fortzufahren. Mit den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die vorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Meter Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen.