a) Art. 292 StGB bezweckt, den Beamten und Behörden die Durchsetzung ihrer Anordnungen zu erleichtern. Das strafbare Verhalten wird jedoch erst durch den Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll, genau definiert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, 2000, § 51 N. 2). Enthält die Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist deshalb bei einer Widerhandlung gegen die Verfügung auch die Legitimation des 10 betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).