41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzustellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen).