Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41