1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung 9