3. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 folgende Anträge stellen: 1. Die strafrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2002 des B. sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers B.. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: