292 StGB zurückzuweisen. 2. Es sei bei der Gemeindebaubehörde M. und beim Ingenieurund Vermessungsbüro D. in V. eine schriftliche Auskunft betreffend den Zeitpunkt der Abnahme des Schnurgerüstes auf den Parzellen 1377 und O., Grundbuch der Gemeinde M., einzuholen. Ferner sei bei den Genannten abzuklären, welche Fläche von Parzelle O. das Schnurgerüst betraf. 2. Der Kreispräsident Maienfeld schloss in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde.