D. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess B. am 21. Oktober 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 25. September 2002 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache dem Kreispräsidenten Maienfeld zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zurückzuweisen.