Dementsprechend stehe heute nicht fest, ob die Erstellung der Tiefgarage überhaupt nachteilige Folgen für den Anzeigeerstatter habe. Die errichteten Gebäude hätten demgegenüber in jedem Fall keine nachteiligen Folgen bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts. Ein im Sinne von Art. 292 StGB strafbares Verhalten sei somit zu verneinen. Da die Mitglieder der Baugesellschaft trotz des Urteils des Kantonsgerichts wesentliche Veränderungen im Bereiche des gewachsenen Terrains vorgenommen und eine Einstellhalle erstellt hätten, und für den Anzeigeerstatter nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nach wie vor noch 8