Es sei zwar davon auszugehen, dass die Erstellung der heutigen Rampe im Bereiche der Tiefgarage höhere Kosten verursachen werde als die Erstellung einer Rampe im Terrain. Inwiefern der Anzeigeerstatter diese Mehrkosten zu tragen habe, stehe jedoch nicht fest. Da die Baugesellschaft bei der Erstellung der Tiefgarage gewusst habe, dass allenfalls in diesem Bereich eine Zufahrt zu erstellen sei, könnten die entsprechenden Mehrkosten nicht ohne weiteres auf den Anzeigeerstatter überwälzt werden. Dementsprechend stehe heute nicht fest, ob die Erstellung der Tiefgarage überhaupt nachteilige Folgen für den Anzeigeerstatter habe.