Die Vorbereitungsarbeiten im Herbst 2000 hätten einer Erstellung der Zufahrt nicht entgegengestanden und würden, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB von Vornherein ausschliessen. Im Weiteren habe sich ergeben, dass die vom Anzeigeerstatter gerügten Bauten die Erstellung des Fuss- und Fahrweges nicht ausschlössen. Aus den eingereichten Plänen sei ersichtlich, dass der Zugang ohne Weiteres mittels Erstellung einer Rampe gewährleistet werden könne. Sowohl die Tiefgarage als auch die Mauern könnten zurückgebaut werden.