C. Mit Verfügung vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September 2002, stellte der Kreispräsident die Untersuchung gegen die Mitglieder der Baugesellschaft "X." wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Ausführungen des Anzeigeerstatters mit der Erstellung der Umfassungswände der Tiefgarage erst im April 2001 begonnen worden sei. Die Vorbereitungsarbeiten im Herbst 2000 hätten einer Erstellung der Zufahrt nicht entgegengestanden und würden, da diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB von Vornherein ausschliessen.