Die Strafanzeige leide zudem an einem Widerspruch. Einerseits werde festgehalten, dass mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle bereits im November 2000 begonnen worden sei. Andererseits werde geltend gemacht, im Spätherbst 2000 seien lediglich Vorbereitungsarbeiten (Aushub, Kanalisation) ausgeführt worden, welche die Erstellung einer Zufahrt entlang der Parzelle A. noch in keiner Weise beeinträchtigt hätten. Die gerügte Verletzung müsse jedoch auch nach Ansicht des Anzeigers bereits im Spätherbst 2000 erfolgt sein, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen durch das Be- 7