2. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2002 beantragten die Mitglieder der Baugesellschaft "X." die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die baulichen Vorkehren seien im Bereich des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. W. so getroffen worden, dass eine technisch einfache Beseitigung der Mauer möglich sei und der von den Gerichten zugestandene Fuss- und Fahrweg in der Breite von 225 cm (bzw. 221 cm) jederzeit realisiert werden könne. Ebenso sei auf Parzelle O., wo sich die Einfahrt zur Tiefgarage befinde, die Realisierbarkeit eines Fuss- und Fahrweges mittels Rampe gegeben.