Im Winter 2000/2001 seien die Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle vorübergehend witterungsbedingt eingestellt und im Frühjahr 2001 wieder aufgenommen worden. Die Bauarbeiten an der Tiefgarage seien erst im Frühsommer 2001 abgeschlossen worden. Solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte Ungehorsam angehalten, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle und an den verschiedenen Mauern im Sommer 2001 zu laufen begonnen habe.