So sei insbesondere die Autoeinstellhalle auf Parzelle O. samt einer Brüstungsmauer an die Grenze zur Parzelle A. gestellt worden, wodurch der Bau einer 2.25 m breiten Zufahrt verunmöglicht werde. Zudem seien im Bereiche des auf Parzelle Nr. W. erstellten Mehrfamilienhauses diverse Mauern erstellt worden, so dass dort die Anlage einer 2.25 m breiten Zufahrt unmöglich sei. Die Baugesellschaft habe die fraglichen Bauarbeiten ausgeführt bzw. mit deren Ausführung 6