Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugesellschaft seit November 2000 mit verschiedenen baulichen Massnahmen die Erstellung des in der Zwischenzeit auch vom Kantonsgericht Graubünden bestätigten und festgelegten Fuss- und Fahrwegrechts entlang der westlichen Grenze der Parzellen Nr. 1377 und O., M., verunmöglicht hätten. So sei insbesondere die Autoeinstellhalle auf Parzelle O. samt einer Brüstungsmauer an die Grenze zur Parzelle A. gestellt worden, wodurch der Bau einer 2.25 m breiten Zufahrt verunmöglicht werde.