B. 1. Am 22. März 2002 liess B. beim Kreispräsidenten Maienfeld gegen sämtliche Mitglieder der Baugesellschaft "X." Strafanzeige wegen Übertretung von Art. 292 StGB einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baugesellschaft seit November 2000 mit verschiedenen baulichen Massnahmen die Erstellung des in der Zwischenzeit auch vom Kantonsgericht Graubünden bestätigten und festgelegten Fuss- und Fahrwegrechts entlang der westlichen Grenze der Parzellen Nr. 1377 und O., M., verunmöglicht hätten.