9. Mit Urteil vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001 sprach das Kantonsgericht B. in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart eine um Fr. 5'000.-- erhöhte ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu. Im Übrigen wurde die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.