Sie werden verpflichtet, den besagten 3.20 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Berufungskläger und Gesuchsteller allenfalls zuzusprechende Fuss- und Fahrwegrecht auch ausgeübt werden kann. 3. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.