wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 3.20 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 3.20 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Berufungskläger und Gesuchsteller allenfalls zuzusprechende Fuss- und Fahrwegrecht auch ausgeübt werden kann.