Das Gesuch von B. um Erlass beziehungsweise Abänderung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999 sowie die Ziffern 1., 2. und 3. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000 werden aufgehoben. 2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: - R., - L., - C., 5 - S.,