7. In seinem am 16. November 2000 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden eingereichten Gesuch beantragte B., es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999, welche mit Verfügung vom 14. November 2000 aufgehoben worden sei, zu bestätigen, beziehungsweise es sei festzustellen, dass diese Verfügung nach wie vor volle Rechtskraft entfalte. Eventuell sei den Beklagten zu verbieten, Bauarbeiten auf Parzelle Nr. W. auszuführen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen.