6. Gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart liess B. am 16. November 2000 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragte er unter anderem, die Beklagten seien zu verpflichten, zu Lasten des in ihrem Gesamteigentum stehenden Grundstückes Nr. 1377 und zu Gunsten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks Nr. 249 in Form einer Grunddienstbarkeit ein oberirdisches, 3.20 m breites Fuss- und Fahrwegrecht von der Kantonsstrasse her entschädigungslos einzuräumen. Die Mitglieder der Baugesellschaft "X." liessen daraufhin am 29. November 2000 die Anschlussberufung erheben.