3. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar- 4 tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft." Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung).