292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 2.25 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten 2.25 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem Kläger und Gesuchsteller zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. 3. Art.