2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: 1. R., 2. L., 3. C., 4. S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes "X." einen Bodenstreifen von 2.25 m Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen bzw. zu beeinträchtigen.