5. Mit Verfügung vom 14. November 2000, mitgeteilt am 14. November 2000, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart: 1. Die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 08. November 1999 wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben und durch vorliegende Verfügung ersetzt. 2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: 1. R., 2. L., 3. C., 4. S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art.