3. Mit Urteil vom 27. September 2000, mitgeteilt am 27. Oktober 2000, verpflichtete das Bezirksgericht Unterlandquart die Mitglieder der Baugesellschaft "X.", zu Lasten der in ihrem Gesamteigentum stehenden Parzelle Nr. W. und zu Gunsten der im Eigentum von B. stehenden Parzelle Nr. Y. entschädigungslos ein oberirdisches, 225 cm breites Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen, welches das begünstigte Grundstück Nr. 249 von der Kantonsstrasse her über das belastete Grundstück Nr. 1377 entlang dessen westlicher Grundstückgrenze erschliesst. Überdies wurde die Beklagtschaft verpflichtet, zu Lasten der Parzelle Nr. W. und zu Gunsten von Parzelle Nr. Y. ein Näherbaurecht einzuräumen.