292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft." Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "X." werden verpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten Drittpersonen etc. bekanntzugeben. 3. Das Gesuch der einfachen Gesellschaft "X." betreffend Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 53 ZPO wird vollumfänglich abgewiesen.