292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes „X." gemäss Einspracheentscheid und Baubescheid Nr. 06-99 der Baukommission M. vom 25. März 1999 (Abbruch und Wiederaufbau sowie Neubau einer Autoeinstellhalle) fortzufahren, solange über den Bestand eines Fuss- und Fahrwegrechts von der Kantonsstrasse her zulasten der Parzelle 1377 und zugunsten der Parzelle Nr. Y., beide Gemeinde M., richterlich nicht rechtskräftig entschieden ist. 2. Art. 292 StGB lautet wie folgt: