2. Gestützt auf ein von B. eingereichtes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen erliess der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart am 8. November 1999 folgende, gleichentags mitgeteilte Verfügung: 1. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft "X.", nämlich: 1. R. 2. L., 3. C., 4. S., wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams richterlich verboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojektes „X."