{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:35:12", "Checksum": "4729d1252aa97f8c6b1c039a4e0b82a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62\nRegeste:\nUngehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung\n\n b) Schliesslich wäre selbst dann, wenn lediglich in der eigentlichen Bautätigkeit eine Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zu sehen wäre, nicht von der\nVerjährung eines allfälligen deliktischen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, es seien zu verschiedenen Zeiten unzulässige Bauarbeiten vorgenommen worden. Zwar erscheint klar, dass nicht\njegliche Bautätigkeit, sondern nur Bauarbeiten, die unmittelbar den fraglichen\nBodenstreifen betrafen, zu einem Verstoss gegen Art. 292 StGB führen konnten.\nEs kann deshalb auch nicht einfach gesagt werden, solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte\nUngehorsam der Verzeigten angehalten und die Verjährungsfrist habe erst mit\ndem Abschluss der Bauarbeiten zu laufen begonnen. Ebensowenig ist jedoch\ndann, wenn zu verschiedenen Zeiten unzulässige Arbeiten auf dem besagten\nBodenstreifen ausgeführt wurden, für die Verjährung einzig auf die erste\nrechtswidrige Tätigkeit abzustellen. Der Betroffene macht sich strafbar, wenn\ner einer Verfügung nicht Folge leistet. Diese Voraussetzung ist auch bei\nwiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Stratenwerth,\na.a.O., § 51 N. 9). Daraus folgt, dass auch mit den angeblich erst im Jahre 2001\nerfolgten Bauarbeiten eine Zuwiderhandlung gegen Art. 292 StGB verbunden\nsein kann und die Übertretung dabei auch noch nicht verjährt zu sein braucht.\nDabei gilt allerdings auch zu beachten, dass nach Massgabe der Verfügung\ndes Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November 2000, in\nwelcher der freizuhaltende Streifen auf 2.25 m begrenzt wurde, noch\nBauarbeiten erlaubt waren, die erst später - nach Erlass der Verfügung\nKantonsgerichtspräsidiums nicht mehr möglich gewesen wären, da dort der\nStreifen auf 3.2 m ausgedehnt wurde. Auch unter diesem Aspekt hat sich der\nKreispräsident demnach mit den Behauptungen der Parteien\n15\n\nauseinanderzusetzen und - nach allfälligen Beweisergänzungen - über das\nweitere Vorgehen zu entscheiden.\n\n5. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Für den Aufwand seines Rechtsvertreters, der nicht als Verteidiger im Sinne von Art. 160 Abs. 4 StPO\ntätig war, wird dem obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss eine\nangemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen.\n16\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, die\nangefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne\nder Erwägungen an den Kreispräsidenten Maienfeld zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden, der zudem dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}