{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Für Straftaten, die vor diesem Zeitpunkt\nbegangen wurden, gelangt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen -\nallerdings noch das alte Verjährungsrecht zur Anwendung (Art. 2 und Art. 337\nStGB; Peter Müller, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, vor Art. 70\nStGB, einleitender Hinweis zur Novelle sowie N. 78 ff.). Gemäss aArt. 109 StGB\nverjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei\nJahren. Das Ruhen und die Unterbrechung von Fristen richtet sich gemäss Art.\n102 StGB nach den Bestimmungen von aArt. 71 ff. StGB. Gemäss aArt. 72 Ziff.\n2 StGB führen Untersuchungshandlungen einer Strafverfolgungsbehörde oder\nVerfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur\nUnterbrechung der Verjährung. Die absolute Verjährung tritt für die Verfolgung\nvon Übertretungen nach der ausdrücklichen Vorschrift von aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2\nStGB nach zwei Jahren ein. Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem\nAblauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Das trifft zu, wenn das Erkenntnis\nnicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese\nVoraussetzungen sind bei einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eines\nmit voller Kognition ausgestalteten Gerichts - folglich spätestens bei Urteilen des\nKantonsgerichtsausschusses im Verfahren der strafrechtlichen Berufung - erfüllt,\nselbst wenn gegen sie die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht\nerhoben werden kann (J. Rehberg, Strafrecht I, sechste Auflage, Zürich 1996, S.\n288 mit Hinweis auf BGE 105 IV 309 und BGE 101 Ia 303).\n\nDie Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare\nHandlung ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen\nZeiten ausführt, beginnt sie mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt,\nund wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses aufhört\n(aArt. 71 StGB). Verboten wurden die Bauarbeiten im Rahmen von vorsorglichen\nMassnahmen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben längstens solange wirksam,\n13\n\nbis die Partei, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, Sicherung durch\nZwangsvollstreckung aufgrund des Urteils in der Sache selbst erlangen kann (M.\nGuldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 583). Die Rechtskraft des\nUrteils in der Hauptsache (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001,\nmitgeteilt am 25. April 2001) trat nach Ablauf der dreissigtägigen\nRechtsmittelfristen (zivilrechtliche Berufung, Art. 54; staatsrechtliche Beschwerde, Art. 88 OG) für den Weiterzug ans Bundesgericht ein. Es somit davon\nauszugehen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erlassenen\nvorsorglichen Massnahmen bis mindestens 29. Mai 2001 beachtlich waren. Bis\nzu diesem Zeitpunkt fällt grundsätzlich auch eine Widerhandlung gegen Art. 292\nStGB in Betracht. Anderseits muss davon ausgegangen, dass jedwelche\nWiderhandlung spätestens am 29. Mai 2003 verjährt ist.\n\nb) Die Auffassung der Beschwerdegegner, es liege kein Dauerdelikt vor\nund die Verjährung sei bereits eingetreten, da die Frist mit der Vollendung der -\nletztlich bestrittenen - verbotenen Handlung zu laufen begonnen habe, wäre\nallenfalls dann von Relevanz, wenn der Ungehorsam nur in der Ausführung der\nersten, nach Behauptung des Beschwerdeführers bereits im Herbst 2000 ausgeführten Bautätigkeit zu sehen wäre. Tatsache ist jedoch, dass die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kantonsgerichtsvizepräsidenten die\nMitglieder der Baugesellschaft nicht nur jegliche Bautätigkeit untersagten,\nsondern sie auch verpflichteten, den besagten Bodenstreifen freizuhalten. Somit\nstellt auch ein allfälliges, durch bauliche Massnahmen verursachtes und das\nstrittige Fuss- und Fahrwegrecht betreffende Nichtfreihalten des Bodenstreifens\nin dem durch die vorerwähnten Verfügungen umschriebenen Zeitraum eine\nWiderhandlung gegen Art. 292 StGB dar. Das tatbestandsmässige Verhalten\nerstreckt sich damit - und insofern ist auch von einem Dauerdelikt zu sprechen -\nauf den ganzen Zeitraum, in welchem ein rechtswidriger Zustand\naufrechterhalten wurde. Die Feststellung, allfällige im Herbst 2000 vorgenommenen Handlungen seien verjährt, reicht demnach angesichts der Tatsache,\ndass die Beschwerdegegner verpflichtet waren, den Streifen für die ganze Dauer\nder Geltungskraft der vorsorglichen Massnahmen freizuhalten, für die Einstellung\ndes Strafverfahrens nicht aus. Eine Einstellung würde sich unter diesem\nBlickwinkel erst dann rechtfertigen, wenn im Zeitraum, in welchem die\nVerfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. jene des Kantonsvizepräsidenten zu beachten waren, kein Zustand geschaffen wurde, welcher den behördlichen Anordnungen widersprach. Mit dieser Frage setzt sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch nicht auseinander. Ebensowenig erscheint diesbe-\n14\n\nzüglich ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorzuliegen. So wird in einem\nan den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben des In-\ngenieur- und Vermessungsbüros D. vom 1. Februar 2001 festgehalten, dass der\nfreizuhaltende Korridor nicht verletzt werde. Anderseits macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsrapporte der Firma Z. AG geltend,\nes seien im fraglichen Zeitraum solche Arbeiten ausgeführt worden und verlangt\nweitere Beweiserhebungen. Der Kreispräsident hat demnach die in diesem\numstritten Punkt von den Parteien erhobenen Behauptungen zu prüfen, die\nallenfalls noch erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen und alsdann\nerneut über das weitere Vorgehen zu entscheiden.\n\n"}