{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2001 wurde die vorerwähnte\nAnordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter Straffolge\nverboten, bei der Ausführung der Bauarbeiten einen Bodenstreifen von 2.25 bzw.\n3.20 Meter Breite entlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen\nbzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden verpflichtet, den besagten Bodenstreifen\nfreizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt\nund gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Die unter Androhung von Art. 292\nStGB ergangene Verfügungen dienten demnach dem unmittelbaren Schutz der\nprivaten Interessen des Beschwerdeführers. Er hat daher grundsätzlich ein\nrechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der unter Androhung der\nUngehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB Verpflichteten, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben, und entsprechend steht ihm\nvorliegend grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation zu.\n\nc) Die Beschwerdegegner machen allerdings geltend, für den Beschwerdeführer sei gar kein Nachteil entstanden. B. habe in seiner Eingabe auch nicht\naufgezeigt, inwiefern er einen Schaden erlitten habe und ein schutzwürdiges\nInteresse vorhanden wäre.\n\nDer Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt, beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis der in den Verfügungen unter Androhung von Art. 292 StGB erfolgten Anordnungen. Mit diesen Verfügungen\nwurden die Beschwerdegegner nicht angewiesen, ihre Bautätigkeit auf dem\nbesagten Bodenstreifen so zu gestalten, dass dem Beschwerdeführer auf sein\nBegehren hin immer noch ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden kann.\nVielmehr wurden die Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt wurde, zuerst\nverboten, mit den bereits begonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten Bauprojekts \"X.\" fortzufahren, solange über den Bestand seines Fussund Fahrwegrechts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Mit den\nVerfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 14. November\n2000 bzw. des Kantonsgerichtspräsidiums vom 12. Januar 2001 wurde die\n11\n\nvorerwähnte Anordnung gelockert und den Beschwerdegegnern noch unter\nStraffolge untersagt, einen Bodenstreifen von 2.25 bzw. 3.20 Metern zu verbauen\nbzw. zu beeinträchtigen. Sie wurden sodann verpflichtet, den besagten\nBodenstreifen freizuhalten, damit das B. zugesprochene Fuss- und Fahrwegrecht\neingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann. Gegenstand der\nAnordnung bildete demnach ein absolutes und - mit den beiden später\nerlassenen Verfügungen - auf einen Bodenstreifen reduziertes Verbauungs- und\nBeeinträchtigungsverbot. Die Interessen des Beschwerdeführers sind somit nicht\nerst dann verletzt, wenn die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch\nirgendwelche Bautätigkeiten unwiederbringlich vereitelt wurde, sondern bereits\ndann, wenn Bautätigkeiten vorgenommen wurden, mit denen der ursprüngliche,\nzum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügungen bestehende Zustand auf\ndem vorerwähnten Bodenstreifen im Hinblick auf die Einräumung des strittigen\nFuss- und Fahrwegrechts verändert wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht\nsagen, der Beschwerdeführer sei nicht geschädigt und deshalb nicht zur\nBeschwerde legitimiert, weil der dem Beschwerdeführer zugestandene Fuss- und\nFahrweg immer noch \"jederzeit technisch realisierbar\" (Beschwerdeantwort S. 2)\nbzw. die baulichen Vorkehren so getroffen wurden, dass \"eine technisch einfache\nBeseitigung der dort vorhandenen Mauer möglich\" (Beschwerdeantwort a.a.O.)\nist. Geschädigt ist der Beschwerdeführer bereits dann, wenn die Beschwerdegegner den Bodenstreifen verbaut bzw. den zum Zeitpunkt des Erlasses der\nVerfügungen bestehenden Zustand beeinträchtigt haben. Diese Geschädigtenstellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch\ndargetan und gestützt auf diese Geschädigtenstellung ist er auch zur Beschwerde legitimiert.\n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegitimation ergibt sich gleichzeitig, dass die Begründung, mit welcher der Kreispräsident das Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 292\nStGB einstellte, nicht haltbar ist. Angesichts dessen, dass den Beschwerdegegnern durch die erwähnten Verfügungen jegliche nachteilige Bautätigkeit in\ndem für die Einräumung der Dienstbarkeit erforderlichen Streifen untersagt\nwurde und eine Verpflichtung besteht, diesen Bereich freizuhalten, wird mit der\nFeststellung des Kreispräsidenten, die Tiefgarage und die errichteten Mauern\nkönnten zurückgebaut werden und die Erstellung einer Rampe sei auch bei unverändertem Terrain erforderlich gewesen, wenngleich nun die Erstellung höhere\nKosten verursachen dürfte, ein strafbares Verhalten keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend ist auch in diesem Punkt nicht die Frage, ob das Fuss-\n12\n\noder Fahrwegrecht noch realisiert werden kann, sondern ob die Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum unzulässige Bauarbeiten vorgenommen und einen\nZustand geschaffen haben, die durch richterliche Anordnungen untersagt\nwurden.\n\n4. Ebensowenig erscheint die Einstellung des Verfahrens aufgrund der\nVerjährung gerechtfertigt.\n\n"}