{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September\n2002 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache dem\nKreispräsidenten Maienfeld zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zurückzuweisen.\n2. Es sei bei der Gemeindebaubehörde M. und beim Ingenieurund Vermessungsbüro D. in V. eine schriftliche Auskunft\nbetreffend den Zeitpunkt der Abnahme des Schnurgerüstes auf\nden Parzellen 1377 und O., Grundbuch der Gemeinde M.,\neinzuholen. Ferner sei bei den Genannten abzuklären, welche\nFläche von Parzelle O. das Schnurgerüst betraf.\n\n2. Der Kreispräsident Maienfeld schloss in seiner Vernehmlassung vom\n29. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde.\n\n3. Die Mitglieder der Baugesellschaft \"X.\" liessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 folgende Anträge stellen:\n1. Die strafrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2002 des B.\nsei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.\n2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers B..\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138\nStPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer\nNatur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist\nschliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre\nAufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen\nselbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung\n9\n\naufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder\nsind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61).\n\n2. Nach der zu Art. 139 StPO entwickelten Praxis ist durch einen Entscheid\nberührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht,\nalso vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,\nbeteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen\nRechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist -\nneben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und\nEinstellungsverfügungen anzufechten. Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der\nBeschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der\ndurch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder\nmaterieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches\ndurch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne\nvon Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. Damit ist für die\nFrage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die\nkonkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat,\nabzustellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine\nmittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO\nzu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen).\n\na) Art. 292 StGB bezweckt, den Beamten und Behörden die Durchsetzung\nihrer Anordnungen zu erleichtern. Das strafbare Verhalten wird jedoch erst durch\nden Inhalt der Verfügung, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen\nwerden soll, genau definiert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,\nBesonderer Teil II, 5. Auflage, 2000, § 51 N. 2). Enthält die Verfügung ein Gebot\noder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist deshalb\nbei einer Widerhandlung gegen die Verfügung auch die Legitimation des\n10\n\nbetroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. PKG 2000 Nr. 35\nmit Hinweisen).\n\n"}