{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle sei im November 2000\nbegonnen worden. Im Winter 2000/2001 seien die Bauarbeiten an der\nAutoeinstellhalle vorübergehend witterungsbedingt eingestellt und im Frühjahr\n2001 wieder aufgenommen worden. Die Bauarbeiten an der Tiefgarage seien\nerst im Frühsommer 2001 abgeschlossen worden. Solange an der Autoeinstellhalle gebaut worden sei, habe der in Art. 292 StGB unter Strafe gestellte\nUngehorsam angehalten, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss\nder Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle und an den verschiedenen Mauern im\nSommer 2001 zu laufen begonnen habe.\n\n2. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2002 beantragten die Mitglieder der\nBaugesellschaft \"X.\" die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung wurde\nausgeführt, die baulichen Vorkehren seien im Bereich des Mehrfamilienhauses\nauf Parzelle Nr. W. so getroffen worden, dass eine technisch einfache\nBeseitigung der Mauer möglich sei und der von den Gerichten zugestandene\nFuss- und Fahrweg in der Breite von 225 cm (bzw. 221 cm) jederzeit realisiert\nwerden könne. Ebenso sei auf Parzelle O., wo sich die Einfahrt zur Tiefgarage\nbefinde, die Realisierbarkeit eines Fuss- und Fahrweges mittels Rampe\ngegeben. Bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts seien Baugesuchsunterlagen\nerstellt und dem Anzeiger zur Einreichung übermittelt worden. Aus dem\nAntwortschreiben ergebe sich, dass das Baugesuch noch nicht eingereicht\nworden sei. Der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters lasse jedoch in seinem\nSchreiben erkennen, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Realisierung des Fussund Fahrweges technisch möglich und finanziell tragbar sein könnte.\n\nDie Strafanzeige leide zudem an einem Widerspruch. Einerseits werde\nfestgehalten, dass mit den Bauarbeiten an der Autoeinstellhalle bereits im November 2000 begonnen worden sei. Andererseits werde geltend gemacht, im\nSpätherbst 2000 seien lediglich Vorbereitungsarbeiten (Aushub, Kanalisation)\nausgeführt worden, welche die Erstellung einer Zufahrt entlang der Parzelle A.\nnoch in keiner Weise beeinträchtigt hätten. Die gerügte Verletzung müsse jedoch\nauch nach Ansicht des Anzeigers bereits im Spätherbst 2000 erfolgt sein, nämlich\ndem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen durch das Be-\n7\n\nzirksgerichtspräsidium Unterlandquart. Art. 292 StGB sei entgegen der Auffassung des Anzeigeerstatters kein Dauerdelikt und eine allfällige Widerhandlung\nsei demnach verjährt.\n\nC. Mit Verfügung vom 25. September 2002, mitgeteilt am 30. September\n2002, stellte der Kreispräsident die Untersuchung gegen die Mitglieder der\nBaugesellschaft \"X.\" wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ein. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Ausführungen\ndes Anzeigeerstatters mit der Erstellung der Umfassungswände der Tiefgarage\nerst im April 2001 begonnen worden sei. Die Vorbereitungsarbeiten im Herbst\n2000 hätten einer Erstellung der Zufahrt nicht entgegengestanden und würden,\nda diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, eine Bestrafung wegen\nWiderhandlung gegen Art. 292 StGB von Vornherein ausschliessen. Im Weiteren\nhabe sich ergeben, dass die vom Anzeigeerstatter gerügten Bauten die\nErstellung des Fuss- und Fahrweges nicht ausschlössen. Aus den eingereichten\nPlänen sei ersichtlich, dass der Zugang ohne Weiteres mittels Erstellung einer\nRampe gewährleistet werden könne. Sowohl die Tiefgarage als auch die Mauern\nkönnten zurückgebaut werden. Ebensowenig sei von Belang, dass das\nursprünglich gewachsene Terrain verändert worden und heute für die Erstellung\nder Zufahrt bauliche Massnahmen notwendig seien. Selbst bei unverändertem\nTerrain wären wesentliche bauliche Eingriffe erforderlich gewesen. Es hätte\nebenfalls eine Rampe erstellt werden müssen, um den Niveauunterschied\nzwischen der Unterdorfstrasse und dem gewachsenen Terrain zu überwinden.\nEs sei zwar davon auszugehen, dass die Erstellung der heutigen Rampe im\nBereiche der Tiefgarage höhere Kosten verursachen werde als die Erstellung\neiner Rampe im Terrain. Inwiefern der Anzeigeerstatter diese Mehrkosten zu\ntragen habe, stehe jedoch nicht fest. Da die Baugesellschaft bei der Erstellung\nder Tiefgarage gewusst habe, dass allenfalls in diesem Bereich eine Zufahrt zu\nerstellen sei, könnten die entsprechenden Mehrkosten nicht ohne weiteres auf\nden Anzeigeerstatter überwälzt werden. Dementsprechend stehe heute nicht\nfest, ob die Erstellung der Tiefgarage überhaupt nachteilige Folgen für den\nAnzeigeerstatter habe. Die errichteten Gebäude hätten demgegenüber in jedem\nFall keine nachteiligen Folgen bezüglich des Fuss- und Fahrwegrechts. Ein im\nSinne von Art. 292 StGB strafbares Verhalten sei somit zu verneinen. Da die\nMitglieder der Baugesellschaft trotz des Urteils des Kantonsgerichts wesentliche\nVeränderungen im Bereiche des gewachsenen Terrains vorgenommen und eine\nEinstellhalle erstellt hätten, und für den Anzeigeerstatter nicht ohne weiteres\nersichtlich gewesen sei, dass das Fuss- und Fahrwegrecht nach wie vor noch\n8\n\nerstellt werden könne, rechtfertige es sich indessen, den Angeschuldigten die\nKosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 250.00 zu überbinden.\n\n"}