{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2000 Berufung an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erheben. Darin beantragte er unter anderem, die Beklagten\nseien zu verpflichten, zu Lasten des in ihrem Gesamteigentum stehenden\nGrundstückes Nr. 1377 und zu Gunsten des im Eigentum des Klägers stehenden\nGrundstücks Nr. 249 in Form einer Grunddienstbarkeit ein oberirdisches, 3.20 m\nbreites Fuss- und Fahrwegrecht von der Kantonsstrasse her entschädigungslos\neinzuräumen. Die Mitglieder der Baugesellschaft \"X.\" liessen daraufhin am 29.\nNovember 2000 die Anschlussberufung erheben.\n\n7. In seinem am 16. November 2000 beim Kantonsgerichtspräsidium\nGraubünden eingereichten Gesuch beantragte B., es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart vom 8. November 1999, welche mit\nVerfügung vom 14. November 2000 aufgehoben worden sei, zu bestätigen, beziehungsweise es sei festzustellen, dass diese Verfügung nach wie vor volle\nRechtskraft entfalte. Eventuell sei den Beklagten zu verbieten, Bauarbeiten auf\nParzelle Nr. W. auszuführen. Die Mitglieder der Baugesellschaft \"X.\" liessen mit\nVernehmlassung vom 12. Dezember 2000 die kostenfällige Abweisung des\nGesuchs beantragen.\n\n8. Am 12. Januar 2001 erliess das Kantonsgerichtspräsidum Graubünden\ndaraufhin folgende, am 18. Januar 2001 mitgeteilte Verfügung:\n1. Das Gesuch von B. um Erlass beziehungsweise Abänderung\nvorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und die\nZiffern 1. und 2. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nUnterlandquart vom 8. November 1999 sowie die Ziffern 1., 2.\nund 3. der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nUnterlandquart vom 14. November 2000 werden aufgehoben.\n2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft \"X.\", nämlich:\n- R.,\n- L.,\n- C.,\n5\n\n- S.,\n\nwird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den\nFall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung\nder Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten\nBauprojektes \"X.\" einen Bodenstreifen von 3.20 m Breite\nentlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen\nbzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten\n3.20 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem\nBerufungskläger und Gesuchsteller allenfalls zuzusprechende\nFuss- und Fahrwegrecht auch ausgeübt werden kann.\n3. Art. 292 StGB lautet:\n\"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit\nHaft oder mit Busse bestraft.\"\nDie Mitglieder der einfachen Gesellschaft „X.“ werden\nverpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten\nDrittpersonen bekanntzugeben.\n4. (Kosten)\n5. (Mitteilung).\n\n9. Mit Urteil vom 20. Februar 2001, mitgeteilt am 25. April 2001 sprach das\nKantonsgericht B. in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Unterlandquart\neine um Fr. 5'000.-- erhöhte ausseramtliche Entschädigung für das\nvorinstanzliche Verfahren zu. Im Übrigen wurde die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.\n\nB. 1. Am 22. März 2002 liess B. beim Kreispräsidenten Maienfeld gegen\nsämtliche Mitglieder der Baugesellschaft \"X.\" Strafanzeige wegen Übertretung\nvon Art. 292 StGB einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die\nBaugesellschaft seit November 2000 mit verschiedenen baulichen Massnahmen\ndie Erstellung des in der Zwischenzeit auch vom Kantonsgericht Graubünden\nbestätigten und festgelegten Fuss- und Fahrwegrechts entlang der westlichen\nGrenze der Parzellen Nr. 1377 und O., M., verunmöglicht hätten. So sei\ninsbesondere die Autoeinstellhalle auf Parzelle O. samt einer Brüstungsmauer\nan die Grenze zur Parzelle A. gestellt worden, wodurch der Bau einer 2.25 m\nbreiten Zufahrt verunmöglicht werde. Zudem seien im Bereiche des auf Parzelle\nNr. W. erstellten Mehrfamilienhauses diverse Mauern erstellt worden, so dass\ndort die Anlage einer 2.25 m breiten Zufahrt unmöglich sei. Die Baugesellschaft\nhabe die fraglichen Bauarbeiten ausgeführt bzw. mit deren Ausführung\n6\n\n"}