{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-62_2003-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f14e8c36aa7695e49d9115add1b61b03c75d8b5c868ea704080a633e69e4390edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_62", "Checksum": "4a4b151720aba273424324da2b842032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.01.2003 BK 2002 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.01.2003 BK 2002 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 62\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar\nBlöchlinger.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco\nToller, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. September\n2002, mitgeteilt am 30. September 2002, in Sachen gegen C., L., R., S.,\nBeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid,\nVazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. Am 21. Mai 1999 machte B. als Eigentümer der Parzelle Nr. Y., M.,\nbeim Vermittleramt des Kreises Maienfeld gegen die Mitglieder der einfachen\nBaugesellschaft \"X.\", welche die von ihr erworbene Parzelle Nr. W. in M.\nüberbauen wollten, eine Klage auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts\nsowie die Einräumung eines Näherbaurechts anhängig.\n\n2. Gestützt auf ein von B. eingereichtes Gesuch um Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen erliess der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart\nam 8. November 1999 folgende, gleichentags mitgeteilte Verfügung:\n1. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft \"X.\", nämlich:\n1. R.\n2. L.,\n3. C.,\n4. S.,\nwird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den\nFall des Ungehorsams richterlich verboten, mit den bereits\nbegonnenen Arbeiten zur Realisierung des genehmigten\nBauprojektes „X.\" gemäss Einspracheentscheid und\nBaubescheid Nr. 06-99 der Baukommission M. vom 25. März\n1999 (Abbruch und Wiederaufbau sowie Neubau einer\nAutoeinstellhalle) fortzufahren, solange über den Bestand\neines Fuss- und Fahrwegrechts von der Kantonsstrasse her\nzulasten der Parzelle 1377 und zugunsten der Parzelle Nr. Y.,\nbeide Gemeinde M., richterlich nicht rechtskräftig entschieden\nist.\n2. Art. 292 StGB lautet wie folgt:\n\"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit\nHaft oder mit Busse bestraft.\"\nDie Mitglieder der einfachen Gesellschaft \"X.\" werden\nverpflichtet, diese Verfügung auch von ihnen beauftragten\nDrittpersonen etc. bekanntzugeben.\n3. Das Gesuch der einfachen Gesellschaft \"X.\" betreffend\nSicherheitsleistung im Sinne von Art. 53 ZPO wird\nvollumfänglich abgewiesen.\n4. (Kosten)\n5. (Mitteilung).\n3\n\n3. Mit Urteil vom 27. September 2000, mitgeteilt am 27. Oktober 2000,\nverpflichtete das Bezirksgericht Unterlandquart die Mitglieder der Baugesellschaft \"X.\", zu Lasten der in ihrem Gesamteigentum stehenden Parzelle Nr. W.\nund zu Gunsten der im Eigentum von B. stehenden Parzelle Nr. Y.\nentschädigungslos ein oberirdisches, 225 cm breites Fuss- und Fahrwegrecht\neinzuräumen, welches das begünstigte Grundstück Nr. 249 von der\nKantonsstrasse her über das belastete Grundstück Nr. 1377 entlang dessen\nwestlicher Grundstückgrenze erschliesst. Überdies wurde die Beklagtschaft\nverpflichtet, zu Lasten der Parzelle Nr. W. und zu Gunsten von Parzelle Nr. Y.\nein Näherbaurecht einzuräumen.\n\n4. Nach der schriftlichen Urteilsmitteilung wandte sich B. erneut an den\nBezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart und ersuchte ihn um Anordnung\ngeeigneter Massnahmen zur Vollstreckung der Verfügung vom 8. November\n1999.\n\n5. Mit Verfügung vom 14. November 2000, mitgeteilt am 14. November\n2000, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Unterlandquart:\n1. Die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 08. November\n1999 wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufgehoben und durch\nvorliegende Verfügung ersetzt.\n2. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft \"X.\", nämlich:\n1. R.,\n2. L.,\n3. C.,\n4. S.,\nwird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den\nFall des Ungehorsams richterlich verboten, bei der Ausführung\nder Bauarbeiten zur Realisierung des genehmigten\nBauprojektes \"X.\" einen Bodenstreifen von 2.25 m Breite\nentlang der westlichen Grenze von Parzelle Nr. W. zu verbauen\nbzw. zu beeinträchtigen. Sie werden verpflichtet, den besagten\n2.25 m breiten Bodenstreifen freizuhalten, damit das dem\nKläger und Gesuchsteller zugesprochene Fuss- und\nFahrwegrecht eingeräumt und gegebenenfalls ausgeübt werden kann.\n3. Art. 292 StGB lautet:\n\"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar-\n4\n\n"}