Daraus erhellt, dass der Staatsanwaltschaft auch nicht etwa vorgeworfen werden kann, sie habe das eingegangene Fax nicht unverzüglich der zuständigen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weitergeleitet und damit verunmöglicht, dass diese noch innert der Beschwerdefrist beim Beschwerdeführer das Original der Beschwerdeschrift hätte anfordern können. Der Beschwerdeführer hat es demnach selbst zu verantworten, dass ihm keine Frist mehr für eine ordnungsgemässe Beschwerdeeingabe angesetzt werden konnte. Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde von H. S. nicht einzutreten.